Veranstaltung: | Neue Finanzordnung |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 06.08.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.08.2020, 19:10 |
Abschnitt 4: § 4 Erstattung von Kosten
Antragstext
(1) Allgemeines
Kosten sind auf Antrag zu erstatten, wenn diese durch die Erstattungsordnung des
Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung gedeckt sind.
Anspruchsberechtigte können und sind aufgefordert, auf die Erstattung der
geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an
die Partei zu verzichten. Die Finanzordnung des Kreisverbandes präzisiert
einzelne Bestimmungen.
(2) Anspruchsberechtigte
Der Kreisverband erstattet dem Kreisvorstand, Ortsvorständen, Delegierte,
Sprecher*innen der Arbeitskreise, dem Büropersonal und weiteren beauftragten
Personen Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
(3) Ausgaben
Im Rahmen der Tätigkeit des Kreisvorstandes können einmalige Ausgaben bis 50
Euro durch einzelne Vorstandsmitglieder selbständig getätigt werden. Ausgaben
bis zu einmalig 200 Euro können von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder
einem Vorstandsmitglied und einer*m Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle getätigt
werden. In der nächsten Vorstandssitzung wird der Vorstand über diese Ausgaben
informiert. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Der Kreisvorstand kann für alle oder einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes
diese Regelungen begrenzen.
(4) Geltungsbereich
Die erstattungsfähigen Ausgaben sind der jeweils gültigen Erstattungsordnung des
Landesverbandes Bayern zu entnehmen.
(5) Genehmigung
Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen die*der
Kreiskassierer*in. Die Genehmigung oder Ablehnung ist zu protokollieren.
(6) Haushalt
Im Haushalt des Kreisverbandes ist die Erstattung von Kosten entsprechend
einzuplanen.
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